Betriebliche Altersvorsorge · Hub

Betriebliche Altersvorsorge, die mehr leistet als Pflichterfüllung.

Strukturierte bAV-Konzepte für Arbeitgeber — rechtssicher aufgesetzt, transparent kommuniziert, digital verwaltet. Vom ersten Versorgungs­audit bis zur laufenden Betreuung.

Zur Übersicht /unternehmen
8.112 €
steuerfrei pro Jahr
§ 3 Nr. 63 EStG — 8 % der BBG 2026
15 %
Pflichtzuschuss
auf Entgeltumwandlung — auch für Altverträge
ab 07/2026
Opting-out möglich
per Betriebsvereinbarung, ohne Tarifbindung
Standortbestimmung

Wo Versorgungs­konzepte heute realistisch stehen

  • Die meisten bAV-Strukturen in deutschen Unternehmen sind historisch gewachsen — und bilden den heutigen rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmen oft nicht mehr passgenau ab.
  • Förderhöchstbeträge, Pflichtzuschuss und Geringverdienerförderung greifen 2026 stärker ineinander als noch vor wenigen Jahren — die Hebel wirken aber nur, wenn sie konsequent kombiniert werden.
  • BRSG II eröffnet mit dem Opting-out per Betriebsvereinbarung ein Werkzeug, das bisher tarifgebundenen Unternehmen vorbehalten war.
  • Die Einstandspflicht des Arbeitgebers bleibt unverhandelbar — ihre praktische Tragweite lässt sich allerdings sehr deutlich gestalten.
  • Geschäftsführer-Versorgung folgt eigenen Spielregeln (§ 6a EStG, BFH-Rechtsprechung, Insolvenzschutz ohne PSVaG) und gehört organisatorisch von der Mitarbeiter-bAV getrennt.
01Einordnung

Was den Druck auf Versorgungs­entscheidungen gerade erhöht

Drei parallele Bewegungen treffen aufeinander: ein nochmals nachgeschärfter rechtlicher Rahmen, ein Arbeitsmarkt, der Versorgung als Argument akzeptiert, und eine demographische Entwicklung, die das Vertrauen in die gesetzliche Rente weiter aushöhlt.

Wer als Arbeitgeber heute über die betriebliche Altersvorsorge entscheidet, tut das in einem deutlich anderen Umfeld als noch vor fünf Jahren. Bewerberinnen und Bewerber fragen nach konkreten Zuschüssen, bestehende Mitarbeiter erwarten Transparenz, der Gesetzgeber hat im Januar 2026 die zweite Reformstufe in Kraft gesetzt. Ein bAV-Konzept, das vor Jahren einmal eingerichtet wurde und seitdem läuft, bildet diese Lage in der Regel nicht mehr ab.

Drei Bewegungen, die zusammen wirken

  • Rechtsrahmen: Mit dem BRSG II ist Opting-out per Betriebsvereinbarung auch außerhalb tarifgebundener Häuser möglich. Mindest-Arbeitgeberzuschuss in diesem Modell: 20 Prozent.
  • Arbeitsmarkt: Versorgung wird vom Recruiting und vom Onboarding aufgegriffen — vorausgesetzt, sie ist transparent kommunizierbar und nicht in altem Tarifgemenge verborgen.
  • Geringverdienerförderung (§ 100 EStG): Wird ab 2027 spürbar erweitert — der förderfähige Arbeitgeberbeitrag steigt auf 1.200 Euro pro Jahr und Mitarbeiter.
03Verantwortung

Wo aus der Einstandspflicht im Alltag echte Probleme werden

§ 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG ist als Satz schnell gelesen — in der Praxis schlägt er an Schnittstellen zu, die im Tagesgeschäft kaum sichtbar sind.

Die Einstandspflicht bleibt beim Arbeitgeber, unabhängig davon, ob ein externer Träger die Verträge führt. Reibung entsteht in der Regel nicht im Versicherungsvertrag selbst, sondern an den Stellen, an denen Personalwesen, Lohnbuchhaltung und Versorgungsträger aufeinander treffen — und dort, wo Altbestände nie systematisch durchgesehen wurden.

Wo es regelmäßig hakt

  • Pflichtzuschuss bei Altverträgen vergessen — die 15 Prozent gelten seit 2022 auch für Bestand, was in der Lohnabrechnung oft nicht automatisch nachgezogen wurde.
  • Versorgungsordnung als ungeschriebenes Regelwerk — wird die Ordnung nicht ausformuliert, entsteht über Jahre eine unkontrollierte Betriebsübung mit weitreichenden Folgen.
  • Bezugsrechtsklauseln aus den Anfangsjahren — widerrufliche Bezugsrechte in alten Direktversicherungen öffnen den Insolvenzverwaltern eine Tür, die seit Jahren geschlossen sein sollte.
  • Übernommene Bestände nach M&A oder Nachfolge — Zillmerungsklauseln und individuelle Zusagen aus Vorgängerstrukturen tauchen meistens erst beim ersten Leistungsfall auf.
Bestand vor Konzept
Bevor wir neue Versorgungskonzepte zeichnen, schauen wir auf das, was schon da ist — Zusagen, Versorgungsordnungen, Lohnabrechnung und Vertragsstände. Gerade übernommene Bestände aus Vorgängerstrukturen rechtfertigen den Aufwand.
Themen

Alle bAV-Beiträge im Überblick

Jeder Beitrag steht für sich. Wer Pflichtzuschuss, Förderung oder Geschäftsführerversorgung punktuell klären will, kann direkt einsteigen.

Gesetzgebung
BRSG II — was sich ab 2026 ändert

Opting-out ohne Tarifbindung, neue Geringverdienerförderung, mehr Spielraum bei Pensionskassen — die wichtigsten Änderungen im Überblick.

Beitrag lesen
Pflichten
bAV-Pflichten für Arbeitgeber

Vom 15-Prozent-Zuschuss bis zur Versorgungsordnung: welche Pflichten Unternehmen heute treffen und welche Gestaltungsrechte sie behalten.

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Entgeltumwandlung
Entgeltumwandlung richtig nutzen

Wie aus Bruttogehalt Versorgung wird — Mechanik, Pflichtzuschuss und worauf es bei Spitzenverdienern besonders ankommt.

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Förderung
Förderwege der bAV

Steuer-, Sozialabgaben- und Geringverdienerförderung kombiniert: wie du alle drei Hebel gleichzeitig nutzt.

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Steuerregeln
Besteuerung der bAV

Vom steuerfreien Höchstbetrag in der Einzahlung bis zur nachgelagerten Besteuerung im Ruhestand — was Arbeitgeber wissen müssen.

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Kosten
bAV-Kosten für Unternehmen

Welche direkten und indirekten Kosten anfallen — und warum der Pflichtzuschuss in den meisten Fällen sogar zur Ersparnis wird.

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Geschäftsführer
Pensionszusage für Geschäftsführer

Beherrschender GGF, vGA-Fallen, Insolvenzschutz ohne PSVaG: was eine tragfähige Geschäftsführerversorgung wirklich braucht.

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Verwaltung
Digitale bAV-Verwaltung

Wie sich Aufwand für HR und Lohnbuchhaltung deutlich reduzieren lässt — und welche Funktionen eine moderne Plattform mitbringen sollte.

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Auszahlung
Auszahlung der bAV

Rente, Kapital oder Teilauszahlung: welche Optionen es gibt, was abgezogen wird und worauf Arbeitgeber beim Renteneintritt achten sollten.

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Im Detail

Was uns Geschäftsmandanten regelmäßig fragen

Wir haben aktuell gar keine eigene bAV — sind wir damit raus?
Nein. Der Entgeltumwandlungsanspruch nach § 1a BetrAVG besteht seit Anfang 2002 unabhängig davon, ob du selbst etwas anbietest. Verzichtest du auf einen eigenen Rahmen, läuft die Versorgung automatisch über die Lösung, die sich der Mitarbeiter selbst sucht — meistens eine teurere Direktversicherung ohne Verwaltungsökonomie.
Lohnt es sich, mehr als die gesetzlichen 15 Prozent zuzuschießen?
In den allermeisten Konstellationen ja. Die SV-Ersparnis bei der Entgeltumwandlung liegt bei rund 20 Prozent — ein Aufschlag auf den Pflichtzuschuss ist daher häufig haushaltsneutral und macht den Unterschied in der Außenwirkung. Welche Quote für dich trägt, hängt von Belegschaftsstruktur und Vergleichsmaßstab im Wettbewerb ab.
Welche Punkte des BRSG II sind für uns als Mittelständler relevant?
Vor allem das Opting-out per Betriebsvereinbarung ab Juli 2026 (ohne Tarifbindung, Mindestzuschuss 20 Prozent) und die ab 2027 erweiterte Geringverdienerförderung. Daneben gibt es technische Erleichterungen in der PSVaG-Kommunikation. Eine vollständige Einordnung steht im Beitrag zum BRSG II.
Wir haben Bestandsverträge aus früheren Jahren — woran erkennen wir Modernisierungsbedarf?
An drei Signalen: keine ausformulierte Versorgungsordnung; keine aktuelle Dokumentation des Pflichtzuschusses auf Altverträgen; und eingebaute Klauseln aus der Zeit vor 2005, etwa Zillmerungsklauseln oder widerrufliche Bezugsrechte. Ein Bestandscheck deckt das in wenigen Stunden auf.
Gilt der Rahmen genauso für Geschäftsführer und Gesellschafter?
Nein. Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer fallen weder unter den BetrAVG-Schutz noch unter den PSVaG. Für sie brauchen wir eigene Bausteine — typischerweise eine Pensionszusage mit kongruenter Rückdeckung und Verpfändung nach § 1280 BGB. Details stehen im GGF-Beitrag.
Nächster Schritt

Wir prüfen deine aktuelle bAV-Struktur — in 30 Minuten

Im ersten Gespräch klären wir, wo dein Versorgungs­konzept aktuell steht, welche Pflichten dringend abzubilden sind und welche Förderhebel ungenutzt liegen. Kostenfrei und unverbindlich.