bAV · Gesetzgebung

BRSG II — was sich für Arbeitgeber ab 2026 ändert.

Das zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz ist seit dem 22. Januar 2026 in Kraft. Es bringt drei Hebel, die Arbeitgeber spürbar betreffen — und zwei davon greifen bereits in der ersten Jahreshälfte.

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22.01.2026
In Kraft seit
BGBl. I Nr. … — Bundestag und Bundesrat
01.07.2026
Opting-out frei
auch ohne tarifvertragliche Grundlage
1.200 €
Förderung ab 2027
Geringverdienerförderung nach § 100 EStG
Kernpunkte

Wo das BRSG II Arbeitgeber konkret berührt

  • Der Gesetzgeber knüpft am ersten Reformpaket von 2018 an und adressiert gezielt die Stellen, an denen die bAV bisher nicht breit genug ausstrahlt — kleine und mittelgroße Häuser ohne Tarifbindung, Geringverdienerstrukturen, Pensionskassen-Tarife.
  • Das praxisrelevanteste Werkzeug für Mittelständler: Opting-out per Betriebsvereinbarung wird ab Juli 2026 freigegeben, gegen einen erhöhten Mindestzuschuss von 20 Prozent.
  • Wer Geringverdiener im Bestand hat, profitiert ab 2027 von einem deutlich größeren Förderrahmen — bis zu 1.200 Euro pro Mitarbeiter und Jahr werden mit 30 Prozent staatlich erstattet.
  • Pensionskassen-Tarife bekommen neue aufsichtsrechtliche Spielräume — wer aktuell vor Vertragsabschlüssen steht, sollte BRSG-II-konforme Produkte gezielt anfragen.
  • Die laufende Verwaltung gegenüber PSVaG und Versorgungs­trägern wird in mehreren Punkten digitalisiert — der eigentliche Effekt entsteht aber erst, wenn Arbeitgeber ihre interne bAV-Verwaltung gleich mitziehen.
01Hintergrund

Warum es überhaupt ein zweites Reformpaket gebraucht hat

Das erste BRSG aus 2018 hat wichtige Strukturen eingeführt — etwa das Sozialpartnermodell und den Pflichtzuschuss. Die Verbreitung blieb aber besonders bei kleinen Betrieben und Geringverdienern hinter den Erwartungen zurück.

Mit dem zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz greift der Gesetzgeber genau dort an, wo das erste Paket zu wenig Wirkung entfaltet hat: in Unternehmen ohne Tarifbindung, bei niedrigen Einkommen und bei der Verwaltung von Kleinanwartschaften. Die Reform legt nicht alles neu an, sondern erweitert bestehende Mechanismen — und macht sie für mehr Konstellationen nutzbar.

Politische Zielsetzung

  • Anzahl der Beschäftigten mit aktiver bAV deutlich erhöhen
  • Hürden für kleine und mittlere Betriebe ohne Tarifbindung abbauen
  • Geringverdienerförderung praxistauglich nachjustieren
  • Verwaltungs- und Kommunikationsprozesse zwischen Versorgungsträgern und PSVaG digitalisieren
  • Pensionskassen renditeorientierter und damit attraktiver machen
02Hauptwerkzeug

Opting-out per Betriebsvereinbarung — der zentrale Hebel für Mittelständler

Was bisher nur Tarifvertragspartnern offenstand, wird ab dem 1. Juli 2026 zur regulären Option: die automatische Einbindung der Belegschaft, an die Betriebsvereinbarung gekoppelt.

Das Prinzip ist einfach: Neu eingestellte Mitarbeiter werden automatisch in die bAV eingeschlossen. Wer das nicht möchte, muss aktiv widersprechen. Internationale Erfahrungen zeigen, wie stark dieser Mechanismus wirkt: In Großbritannien ist die Teilnahmequote nach Einführung des Auto-Enrolment von rund 55 auf über 89 Prozent gestiegen.

Voraussetzungen für die Einführung

  • Eine formelle Betriebsvereinbarung oder Dienstvereinbarung, die das Opting-out-Verfahren beschreibt
  • Mindest-Arbeitgeberzuschuss von 20 Prozent — über dem gesetzlichen Pflichtzuschuss von 15 Prozent
  • Klar geregelte Frist und Form, in der Mitarbeiter widersprechen können
  • Transparente Kommunikation gegenüber Bestand und Neueintritten
Effekt auf die Beteiligungsquote
In der Beratungspraxis zeigt sich: Opting-out hebt die Quote regelmäßig in den Bereich von 80–90 Prozent — gegenüber 30–50 Prozent bei klassischer Anmeldung auf Antrag. Damit verändert sich die Wirkung der bAV als Recruiting- und Bindungsinstrument grundlegend.
03§ 100 EStG

Mehr Spielraum bei der Geringverdienerförderung

Der Förderrahmen für rein arbeitgeberfinanzierte bAV wird ab 2027 spürbar erweitert — und die Einkommensgrenze wandert künftig automatisch mit der Beitragsbemessungsgrenze nach oben.

Bisher konnten Arbeitgeber bis zu 960 Euro pro Jahr pro Mitarbeiter in eine arbeitgeberfinanzierte bAV einzahlen und 30 Prozent davon über die Lohnsteuer erstattet bekommen. Mit dem BRSG II steigt der geförderte Beitragsrahmen ab 2027 auf 1.200 Euro — und die Einkommensgrenze, bis zu der ein Mitarbeiter als „Geringverdiener“ im Sinne dieser Förderung gilt, wird an die BBG der gesetzlichen Rentenversicherung gekoppelt.

Konkrete Effekte

  • Maximale staatliche Erstattung steigt von 288 € auf 360 € pro Mitarbeiter und Jahr
  • Einkommensschwelle wandert automatisch mit der BBG — kein jährliches Nachjustieren nötig
  • Kombinierbar mit Entgeltumwandlung und Pflichtzuschuss (in passender Reihenfolge)
04Pensionskassen-Tarife

Was sich an den Anlage- und Bedeckungsregeln verschiebt

Die Anpassungen wirken auf den ersten Blick technisch — sie sind aber die Voraussetzung dafür, dass kommende Pensionskassen-Tarife wieder echte Rendite zeigen können, ohne dabei Sicherheitsanforderungen zu unterlaufen.

Mit dem BRSG II werden die Anlagevorschriften für Pensionskassen erweitert und die Bedeckungsvorschriften flexibilisiert. Im Sozialpartnermodell darf die Pufferbildung künftig auch Nettokapitalerträge als zusätzliche Deckungsrückstellung nutzen. Beides ermöglicht offensivere Anlagestrategien — ohne dass Auszahlungen für Rentner überproportional schwanken.

Für Arbeitgeber heißt das: Wer heute Tarife auswählt oder Versorgungsträger wechselt, sollte gezielt nach BRSG-II-konformen Produkten mit nachvollziehbarer Investmentstrategie fragen.

05Verwaltung

Schnittstellen zu PSVaG und Versorgungs­trägern werden einfacher

Das Gesetz nimmt mehrere Reibungspunkte heraus, die im Tagesgeschäft Aufwand verursachen — der Vorteil greift aber nur, wenn die interne Verwaltung mitgezogen wird.

Konkrete Erleichterungen

  • Der PSVaG kann Beitragsbescheide automatisiert erlassen — der Aufwand bei Arbeitgebern und beim Verein sinkt.
  • Digitale Kommunikation mit Leistungsberechtigten ist offiziell vorgesehen — Schriftform fällt in vielen Standardfällen weg.
  • Datenübermittlungen zwischen Rentenversicherungsträgern und PSVaG werden vereinfacht — weniger Mehrfacherfassung.
Auswirkungen auf die HR-Prozesse
Wer seine bAV-Verwaltung schon heute digital aufstellt, profitiert doppelt: Die neuen gesetzlichen Erleichterungen lassen sich nahtlos integrieren — wer noch auf E-Mail- und Papierprozessen arbeitet, spürt den Effekt erst, wenn die Plattformanbieter nachziehen.
06Im Unternehmen

Vier Fragen, mit denen wir BRSG II in dein Versorgungs­konzept einordnen

Welche Hebel tatsächlich tragen, hängt von Belegschaftsstruktur, bestehendem Versorgungs­bestand und Wachstumsplan ab — diese vier Punkte priorisieren wir mit dir im ersten Gespräch.

  1. Opting-out: ja oder nein? Sinnvoll vor allem ab etwa 50 Mitarbeitern, in Branchen mit hoher Fluktuation und dort, wo die heutige Beteiligungsquote unter 40 Prozent liegt.
  2. Bestehende Versorgungsordnung BRSG-II-fest? Wer Opting-out einführen möchte, braucht eine saubere Versorgungsordnung — oder ergänzend eine Betriebsvereinbarung.
  3. Geringverdienerförderung nutzen? In vielen Belegschaften wird sie nicht ausgeschöpft, weil sie weder eingerichtet noch kommuniziert ist.
  4. Versorgungsträger BRSG-II-bereit? Tarife mit transparenter Investmentstrategie werden gegenüber klassischen Garantieprodukten schrittweise attraktiver.
Im Detail

Was uns Unternehmen zum BRSG II konkret fragen

Ab wann greift welche Regelung des BRSG II?
Der Großteil der Änderungen ist mit dem Inkrafttreten am 22. Januar 2026 wirksam. Drei Punkte haben separate Stichtage: das Opting-out per Betriebsvereinbarung ab 1. Juli 2026, die erweiterte Geringverdienerförderung nach § 100 EStG ab Januar 2027 und Übergangsregelungen für laufende Pensionskassen-Tarife je nach Anbieter.
Wir haben einen funktionierenden bAV-Bestand — müssen wir wegen BRSG II überhaupt etwas tun?
Nicht zwingend. Sinnvoll ist die Überprüfung, wenn du ohnehin in den nächsten zwölf Monaten an der Versorgungsordnung arbeitest, eine Betriebsvereinbarung neu aufsetzt oder Geringverdiener in nennenswerter Zahl beschäftigst. In diesen Fällen lassen sich die neuen Hebel direkt mitnehmen.
Lohnt sich Opting-out für ein Unternehmen unserer Größenordnung?
Die Schwelle liegt erfahrungsgemäß bei etwa 50 Mitarbeitern — ab dieser Größe rechnet sich der Aufwand für die Betriebsvereinbarung und die zusätzlichen 5 Prozentpunkte Zuschuss meistens. Entscheidender ist die aktuelle Beteiligungsquote: Liegt sie unter 40 Prozent, hebt Opting-out sie regelmäßig auf 80 Prozent und mehr.
Worauf müssen wir bei laufenden Pensionskassen-Tarifen achten?
Die aufsichtsrechtlichen Lockerungen wirken erst über neue Tarife der Versorgungsträger — bestehende Verträge laufen unverändert. Sinnvoll ist ein Gespräch mit dem Anbieter, in welchem Zeitfenster BRSG-II-konforme Tarife verfügbar werden und ob ein Tarifwechsel in Frage kommt.
Nächster Schritt

Wir prüfen dein Versorgungs­konzept gegen BRSG II

In einem 30-Minuten-Gespräch klären wir, wo dein aktuelles Konzept Anpassungsbedarf hat, ob ein Opting-out-Modell trägt — und welche Förderhebel wir noch nicht ausnutzen.