Was Arbeitgeber bei der bAV wirklich leisten müssen.
Die Pflichtenliste in der betrieblichen Altersvorsorge ist überschaubar — aber jede Pflicht hat eine versteckte Konsequenz, die in der Praxis teurer wird, wenn sie nicht sauber dokumentiert ist.
Was Pflicht ist, was Spielraum bleibt
- Den Entgeltumwandlungsanspruch der Mitarbeiter kann ein Arbeitgeber nicht ablehnen — er kann aber den Rahmen, in dem er erfüllt wird, eigenständig vorgeben.
- Der Spielraum, den der Gesetzgeber dem Arbeitgeber lässt, ist überschaubar — aber genau dort entscheidet sich, ob die bAV ein Pflichtprogramm bleibt oder zum Bindungsinstrument wird.
- Versorgungsordnung oder Betriebsvereinbarung sind die Werkzeuge, mit denen sich diese Spielräume rechtssicher festschreiben lassen.
- Der seit 2022 vollumfänglich geltende Pflichtzuschuss von 15 Prozent ist in Lohnabrechnungen häufig nicht sauber abgebildet — ein typischer Befund bei Bestandschecks.
- Die Einstandspflicht nach § 1 BetrAVG ist unverhandelbar. Was sich gestalten lässt, ist die Wahl des Durchführungswegs und damit die Frage, wer das Risiko in der Praxis trägt.
Die zentralen Arbeitgeberpflichten in der bAV
Wer eine betriebliche Altersvorsorge anbietet — oder anbieten muss —, wird in vier Hauptpflichten geführt: Anspruchsumsetzung, Zuschuss, Information und Einstandspflicht.
1. Anspruch auf Entgeltumwandlung (§ 1a BetrAVG)
Seit dem 1. Januar 2002 haben Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung. Wenn du als Arbeitgeber keinen eigenen Rahmen vorgibst, übernimmst du automatisch die Lösung, die sich der Mitarbeiter aussucht — meist über eine Direktversicherung. Damit verlierst du Tarifkontrolle, Vergleichbarkeit und Verwaltungsökonomie.
2. Pflichtzuschuss von 15 Prozent
Auf jeden Entgeltumwandlungsbetrag zahlst du 15 Prozent Zuschuss, sofern du durch die Umwandlung Sozialversicherungsbeiträge sparst. Geregelt ist das in § 1a Abs. 1a BetrAVG. Seit 2019 für Neu-, seit 2022 auch für Altverträge in Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds.
3. Informationspflichten gegenüber Mitarbeitern
Aktive Information über Versorgungsmöglichkeiten, Höhe des Zuschusses, Auswahlrecht und Konsequenzen einer Nichtteilnahme — unterstützt durch eine schriftliche Versorgungsordnung und idealer- weise eine standardisierte Kommunikationsstrecke.
4. Einstandspflicht (§ 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG)
Du stehst für die zugesagte Versorgungsleistung ein — auch dann, wenn ein externer Versorgungsträger das Geld verwaltet und auszahlt. Diese Pflicht ist vertraglich nicht ausschließbar.
Welche Rechte Arbeitgeber aktiv ausüben können
Die Pflichten sind die eine Seite — die Rechte die andere. Wer sie nicht nutzt, gibt sie faktisch an den Mitarbeiter ab.
Welcher Weg in die bAV?
Aus den fünf möglichen Durchführungswegen — Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Unterstützungskasse, Direkt- bzw. Pensionszusage — wählst du diejenigen aus, die zur Belegschaft und zur Bilanz passen. Wer das Wahlrecht nicht ausübt, übernimmt faktisch die Wahl des Mitarbeiters — typischerweise eine teurere, schwerer zu verwaltende Variante.
Versorgungsträger und Tarifqualität
Welche Anbieter du zulässt und welche Tarife dort konkret zum Einsatz kommen, ist deine Entscheidung. Belastbare Auswahlkriterien: transparente Kostenstruktur, echte Investmentbeteiligung, Performance-Chancen auch in Inflationsphasen und nachvollziehbare Servicequalität bei Vertragsänderungen oder Leistungsfällen.
Höhe und Logik des Arbeitgeberzuschusses
Über den Pflichtzuschuss hinaus darfst du beliebige Niveaus festlegen — sofern du alle Mitarbeiter nach einheitlichen, nachvollziehbaren Kriterien behandelst. Differenzierungen entlang von Betriebszugehörigkeit, Funktion, Einkommen oder festen Pauschalen sind möglich. Sobald du zwischen Mitarbeitergruppen unterscheidest, gehört der Betriebsrat eingebunden, sofern vorhanden.
Anlageoptionen innerhalb der Police
Praxiserprobt sind zwei Wege: vordefinierte Portfolios (ein bis zwei Risikoklassen oder altersgestaffelte Lebenszyklus-Modelle) — oder, bei finanzaffiner Belegschaft, individuelle Auswahl direkt innerhalb der Police. Beides braucht eine saubere Aufklärung; eine Tarifauswahl ohne erklärenden Rahmen erzeugt regelmäßig Rückfragen, die in HR landen.
Warum die Versorgungsordnung das wichtigste Werkzeug ist
Die Versorgungsordnung ist eine einseitige Erklärung des Arbeitgebers — und damit das einzige Instrument, mit dem sich die Regeln der Betriebsrente für alle Beteiligten verbindlich festschreiben lassen, ohne in jedem Einzelfall verhandeln zu müssen.
Was die Versorgungsordnung leistet
- Allgemeinverbindlichkeit, sobald sie veröffentlicht und für alle zugänglich ist — keine Einzelvereinbarungen mehr nötig
- Transparente Regeln für Voraussetzungen, Höhe, Auszahlungsformen, Hinterbliebenenschutz und Anpassungsmechanik
- Schutz vor Betriebsübung — unkontrollierte Gewährungspraxis wird vermieden
- Anpassbarkeit über klar definierte Wege, ohne jeden Einzelvertrag aufschnüren zu müssen
Versorgungsordnung vs. Betriebsvereinbarung
Wenn ein Betriebsrat eingebunden werden muss oder besondere Modelle (z. B. Opting-out ab Juli 2026) eingeführt werden sollen, wird statt einer einseitigen Versorgungsordnung eine Betriebsvereinbarung getroffen. Inhaltlich führen beide Wege zum gleichen Ergebnis — sie unterscheiden sich nur im Verfahren und in der Verbindlichkeit für künftige Anpassungen.
Wie sich Haftungsrisiken praktisch reduzieren lassen
Die Einstandspflicht ist nicht verhandelbar — die Höhe des tatsächlichen Risikos sehr wohl. Drei Stellschrauben sind entscheidend.
- Wahl eines versicherungsförmigen Durchführungswegs — Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds — schiebt Garantie und Investmentrisiko zum Versorgungsträger.
- Rückdeckung absichern — bei Direkt- und Pensionszusagen senkt eine kongruente Rückdeckungsversicherung das Bilanzrisiko erheblich.
- Investmentrahmen ausgewogen wählen — keine überzogenen Garantien, keine intransparenten Tarife, keine schwer abzusichernden Versprechen.
Was Arbeitgeber zur bAV-Pflicht häufig fragen
Können wir die bAV im Unternehmen einfach ablehnen?
Müssen wir den 15 %-Zuschuss auch zahlen, wenn der Mitarbeiter selbst entscheidet?
Wie verbindlich ist eine Versorgungsordnung?
Was passiert, wenn wir den Pflichtzuschuss bei Altverträgen vergessen haben?
Welche Pflichten habe ich gegenüber dem Pensions-Sicherungs-Verein?
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