Geschäftsführer-Versorgung — eine eigene Disziplin.
Für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer gilt weder das BetrAVG noch der PSVaG-Schutz. Wer hier nicht sauber gestaltet, riskiert verdeckte Gewinnausschüttungen und im Ernstfall den Verlust der eigenen Altersvorsorge.
Warum die Geschäftsführer-Versorgung eigenständig betrachtet werden muss
- Wer mindestens 50 Prozent der Stimmrechte hält, gilt als beherrschend — und steht damit außerhalb des BetrAVG-Schutzes und der PSVaG-Absicherung.
- Im Zentrum steht in der Regel die Pensionszusage nach § 6a EStG — als einziger Weg, der eine ungekappte Versorgungshöhe ermöglicht und über Rückstellungen sofort Betriebsausgaben erzeugt.
- Formale Fehler in der Zusage — vom fehlenden Gesellschafterbeschluss bis zur nicht eingetragenen § 181-Befreiung — können rückwirkend zu verdeckten Gewinnausschüttungen führen.
- Im Insolvenzfall ist eine Pensionszusage ohne Rückdeckung und Verpfändung nach § 1280 BGB praktisch wertlos — auch das eine spezifische Eigenheit der GGF-Versorgung.
- Mit dem BFH-Urteil I R 50/22 sind seit Ende 2025 Entgeltumwandlungs-Pensionszusagen ohne Probezeit und ohne Erdienbarkeitsfristen anerkannt — ein Türöffner gerade für ältere oder neu bestellte Geschäftsführer.
Mit der Beteiligungshöhe steht und fällt der gesamte Rahmen
Ob ein Geschäftsführer als beherrschend gilt, entscheidet darüber, welche Schutzmechanismen greifen und welche formalen Anforderungen an eine Versorgungszusage gestellt werden. Schon 50 Prozent Stimmrechte reichen aus.
Als beherrschend gilt, wer mindestens 50 Prozent der Stimmrechte hält oder faktisch beherrschend agiert. Der Bundesgerichtshof hat 2019 klargestellt: Auch ein GGF mit genau 50 Prozent ist betriebsrentenrechtlich beherrschend (BGH II ZR 386/17).
Konsequenzen je nach Status
| GGF-Typ | BetrAVG-Schutz | PSVaG | Pensionszusage |
|---|---|---|---|
| Beherrschend (≥ 50 %) | Nein | Nein | Streng: Beschluss, § 181 BGB, Erdienbarkeit, Angemessenheit |
| Genau 50 % (BGH 2019) | Nein | Nein | Wie beherrschend |
| Nicht-beherrschend (< 50 %) | Ja | Ja | Standardregeln BetrAVG |
| Fremd-Geschäftsführer ohne Beteiligung | Ja | Ja | Standardregeln BetrAVG |
Welche Wege im Geschäftsführer-Kontext tragen
Drei Lösungen sind in der Praxis dominant — jede mit eigenem Profil, eigener Bilanzwirkung und eigenem Einsatzbereich.
| Weg | Praxisrelevanz | Steuerlich | Besonderheit |
|---|---|---|---|
| Direktzusage (Pensionszusage) | Sehr hoch | § 6a EStG — Rückstellungsbildung | Unbegrenzte Höhe; strenge Formvoraussetzungen |
| Unterstützungskasse | Hoch | § 4d EStG — bilanzneutral | Für hohe Gehälter; kein Bilanzausweis |
| Direktversicherung | Mittel | § 3 Nr. 63 EStG — bis 8.112 € | Einfach administrierbar; gedeckelt |
| Pensionskasse / Pensionsfonds | Niedrig | § 3 Nr. 63 EStG | Selten für beherrschende GGF |
Die Pensionszusage dominiert die Praxis, weil sie als einzige eine ungekappte Versorgungshöhe ermöglicht und steuerlich über § 6a EStG eine sofortige Betriebsausgabe erzeugt. Die Unterstützungskasse wird häufig ergänzend eingesetzt, um Bilanzansatz und Rückstellungsbildung zu trennen.
Welche Formalia eine Pensionszusage steuerlich tragfähig machen
Die Anforderungen sind kumulativ aufgebaut — jede einzelne muss erfüllt sein. Wer eine Voraussetzung verfehlt, riskiert eine rückwirkende verdeckte Gewinnausschüttung über die gesamte Rückstellungsbildung.
- Schriftlichkeit und Eindeutigkeit — vollständig ausformuliertes Dokument, keine Protokollvermerke
- Kein schädlicher Widerrufsvorbehalt — nur eng gefasste, sachlich begründete Vorbehalte erlaubt
- Gesellschafterbeschluss — muss das fertige Zusagedokument genehmigen, nicht nur „die Idee“
- § 181 BGB-Befreiung — im Handelsregister eingetragen
- Angemessenheit — Gesamtversorgung maximal 75 % der letzten Aktivbezüge
- Erdienbarkeit — bei AG-finanzierter Zusage mindestens 10 Jahre zwischen Zusage und frühestem Rentenbeginn
Das Urteil I R 50/22 — neue Türen für die Entgeltumwandlungs-Zusage
Im November 2025 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass eine ausschließlich durch Entgeltumwandlung finanzierte Direktzusage auch ohne Probezeit und ohne Erdienbarkeitsfrist steuerlich anerkennbar ist — mit spürbaren Konsequenzen für mehrere Konstellationen.
Das Urteil verschiebt das Bild für gleich mehrere Konstellationen:
- Neu bestellte GGF können bereits ab dem ersten Monat eine Entgeltumwandlungs-Pensionszusage erhalten
- GGF jenseits der 60 — ohne bisherige Pensionszusage — können eine arbeitnehmerfinanzierte Direktzusage einrichten
- Bei GmbH-Neugründungen ist eine Entgeltumwandlungs-Zusage direkt ab Gründung möglich
Wichtige Einschränkung: Das Urteil gilt nur für ausschließlich entgeltumwandlungsfinanzierte Zusagen. Gemischte Modelle (Arbeitgeber zahlt mit) unterliegen weiterhin den vollen Anforderungen an Erdienbarkeit und Probezeit. Ein klärendes BMF-Schreiben steht bislang aus.
Was eine Pensionszusage im Ernstfall überhaupt schützt
Ohne aktive Absicherung wird die Zusage im Insolvenzfall zur gewöhnlichen Forderung — mit den üblichen einstelligen Quoten. Erst zwei Bausteine schaffen tatsächlichen Schutz.
Die einzig wirksame Absicherung
- Rückdeckungsversicherung — die GmbH schließt eine Versicherung auf das Leben des GGF ab. Die Ablaufleistung finanziert die spätere Versorgung.
- Verpfändung nach § 1280 BGB — die GmbH zeigt dem Versicherer schriftlich an, dass die Ansprüche aus der Rückdeckung an den GGF verpfändet sind.
Erst die Verpfändung schützt im Insolvenzfall — sie entsteht nicht automatisch mit dem Abschluss der Rückdeckung. Wer sie versäumt, hat im Ernstfall lediglich eine ungesicherte Forderung gegen die insolvente Gesellschaft.
Höhere Sicherheitsstufe: CTA
Ein Contractual Trust Arrangement trennt das Versorgungsvermögen vollständig vom GmbH-Vermögen — der Insolvenzverwalter hat keinen Zugriff. Aufwendiger und kostenintensiver als die Verpfändungslösung, aber bei sehr hohen Versorgungsansprüchen die sauberste Variante.
Welche Bausteine in welchem Alter typischerweise passen
Lebensphase, Beteiligungshöhe, Unternehmenswachstum und Versorgungsziel bestimmen das passende Konstrukt. Eine pauschale Empfehlung gibt es deshalb nicht — wohl aber bewährte Muster.
Aufbauphase — Anfang 30 bis Anfang 40
- Pensionszusage als beitragsorientierte Leistungszusage (BOLZ) — gibt Planungssicherheit, ohne unrealistische Garantien zu erzeugen
- Rückdeckung über fondsgebundene Tarife mit ETF-Komponente; bei langen Laufzeiten ist der Kostenvorteil gegenüber klassischen Garantietarifen ausgeprägt
- § 181-Befreiung im Handelsregister eintragen lassen und Verpfändung gleich beim Vertragsschluss aufsetzen
Konsolidierungsphase — Anfang 40 bis Anfang 50
- Pensionszusage als Hauptbaustein, Direktversicherung als ergänzender Weg innerhalb von § 3 Nr. 63 EStG
- Bei Jahresgehältern oberhalb von etwa 200.000 Euro: zusätzliche Unterstützungskasse als bilanzneutrale Erweiterung prüfen
- Rückdeckungskonzept zweistufig denken — Aufbau in fondsgebundenen Tarifen, ab etwa Mitte 50 in Konsolidierung wechseln
Schlussphase — ab Mitte 50
- Arbeitgeberfinanzierte Pensionszusage nur noch mit sorgfältiger Erdienbarkeitsrechnung — die zehn Jahre bis zum Bezugsbeginn müssen sich stützen lassen
- Direktversicherung bleibt uneingeschränkt nutzbar; die Förderung läuft unabhängig vom Alter weiter
- Reine Entgeltumwandlungs-Pensionszusagen sind nach BFH I R 50/22 ohne Altersgrenze möglich — ein eigenständiger Hebel für späte Einsteiger
- Bei absehbarer Unternehmensübergabe gehören Versorgungsstruktur und Exit-Strategie zwingend zusammen betrachtet
Häufige Fragen zur GGF-Versorgung
Kann ich als beherrschender GGF die einfache Direktversicherung nutzen?
Was bedeutet die 75-Prozent-Angemessenheitsgrenze konkret?
Wieso schützt mich der PSVaG nicht?
Lohnt sich eine Pensionszusage noch mit 58 oder 60?
Was passiert mit meiner Pensionszusage, wenn ich die GmbH verkaufe?
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Wir bringen deine GGF-Versorgung in Form
Im Erstgespräch ordnen wir deine aktuelle Versorgungssituation ein — Pensionszusage, Rückdeckung, Verpfändung, Bilanzwirkung — und benennen, wo wir aus unserer Sicht nachschärfen würden.