Wenn die bAV fließt — und was davon übrig bleibt.
Die Auszahlungsphase entscheidet, wie aus jahrzehntelangem Aufbau eine spürbare Versorgung wird. Welche Optionen es gibt, welche Abzüge greifen — und welche Pflichten Arbeitgeber dabei treffen.
Was die Phase nach dem Berufsleben prägt
- Der reguläre Auszahlungsbeginn folgt dem gesetzlichen Renteneintritt — Geburtsjahrgänge ab 1964 also mit 67; frühere Jahrgänge gestaffelt zwischen 65 und 67.
- Eine vorzeitige Auszahlung ist gebunden — frühestens mit 62 bei Zusagen ab 2012, bei Altverträgen ab dem 60. Lebensjahr. Eine Kündigung im klassischen Sinn ist nicht möglich.
- Die Auszahlung kann als laufende Rente, als Kapital in einer Summe oder als Mischung daraus erfolgen — welche Optionen offen stehen, hängt vom Vertrag und vom Durchführungsweg ab.
- Steuerlich gilt die nachgelagerte Besteuerung: Was in der Einzahlungsphase geschont wurde, wird beim Auszahlen als Einkommen erfasst — meist zu einem niedrigeren Steuersatz als zur Erwerbszeit.
- Auf die Sozialabgaben wirken zwei unterschiedliche Mechanismen: Bei der Krankenversicherung greift ein Freibetrag (2026: 197,75 Euro pro Monat), bei der Pflegeversicherung dagegen nur eine Freigrenze ohne Schonbetrag.
Mit welchen Stichtagen die Auszahlungsphase startet
Die Bezugszeitpunkte sind im Wesentlichen an die gesetzliche Rentenversicherung gekoppelt — mit einigen vertraglichen Sonderfällen, die in der Praxis regelmäßig vorkommen.
Regulärer Renteneintritt
- Ab Jahrgang 1964: 67 Jahre — analog zur gesetzlichen Rente
- Vor Jahrgang 1964: 65–67 Jahre, je nach Geburtsjahrgang
Vorzeitiger Bezug
- Zusagen ab dem 01.01.2012: frühestens ab dem 62. Lebensjahr
- Altverträge: frühestens ab dem 60. Lebensjahr
- Vorzeitige Kündigung im klassischen Sinn ist ausgeschlossen — das Kapital ist bis zum Bezugszeitpunkt gebunden
- Ausnahme: Kleinstanwartschaften unter 59,33 € pro Monat können vom Arbeitgeber abgefunden werden
Antrag und Fristen
- Empfohlen: Antrag mindestens drei Monate vor Rentenbeginn
- Rückwirkende Auszahlung höchstens für zwei Jahre möglich
Drei Wege, wie das Kapital aus dem Vertrag fließt
Welche Auszahlungswege offen stehen, regeln Durchführungsweg und vertragliche Vereinbarungen. In der Praxis dominieren drei Varianten — jede mit eigenem steuerlichen Profil.
Monatliche Altersrente
Standardform — bietet Planungssicherheit, schützt vor dem Langlebigkeitsrisiko und nutzt den Krankenversicherungs- Freibetrag im Rentenalter optimal. Steuerlich greift die nachgelagerte Besteuerung nach § 22 EStG.
Einmalige Kapitalauszahlung
Volle Auszahlung des angesparten Kapitals in einer Summe. Vorteil: hohe Flexibilität. Nachteil: ausgeprägte Steuerprogression im Auszahlungsjahr. KV-Beiträge werden rechnerisch auf 120 Monate verteilt (10 Jahre).
Teilkapitalisierung
Kombination aus Kapital und Rente — typischerweise 30 Prozent als Einmalbetrag, 70 Prozent als laufende Rente. Reduziert die Steuerprogression gegenüber der Vollkapitalisierung und gibt dennoch einen gewissen Liquiditätsspielraum zu Rentenbeginn.
Was am Ende netto auf dem Konto landet
Die Abzüge sind regelhaft, aber nicht in allen Punkten zwingend — gerade bei der Auszahlungsform und beim Versicherungsstatus liegen Stellhebel, die sich rechnerisch deutlich auswirken.
Einkommensteuer
Volle Steuerpflicht — Auszahlungen aus der bAV werden mit dem persönlichen Grenzsteuersatz erfasst. Im Rentenalter liegt dieser typischerweise unter dem Satz aus aktiver Beschäftigung.
Krankenversicherung
- GKV-pflichtversicherte Rentner: Freibetrag von 197,75 € pro Monat (2026) — nur der übersteigende Anteil ist KV-pflichtig
- Privatversicherte: keine KV-Beiträge auf die Betriebsrente
Pflegeversicherung
- Beitragssatz 2026: 3,60 % (kinderlos: 4,20 %)
- Achtung: Es gibt nur eine Freigrenze, keinen Freibetrag — sobald die Betriebsrente die Grenze überschreitet, wird der gesamte Betrag PV-pflichtig
Was beim Zusammentreffen mit der Grundsicherung passiert
Bis Ende 2020 wirkte die Betriebsrente in voller Höhe gegen die Grundsicherung — ein langjähriges Gegenargument für die bAV im unteren Einkommensbereich. Seit 2021 gilt eine gestaffelte Regelung.
Nach § 82a SGB XII gilt seit dem 1. Januar 2021 ein gestaffelter Freibetrag für private und betriebliche Altersvorsorge:
- Sockel: die ersten 100 € pro Monat sind nie anrechenbar
- Darüber: 70 % werden auf die Grundsicherung angerechnet, 30 % bleiben anrechnungsfrei
- Obergrenze: der maximale Freibetrag liegt bei 50 % des Regelbedarfs (2026 entspricht das einer Grenze von etwa 280–290 €)
Der Freibetrag gilt insgesamt für alle Arten privater Altersvorsorge — bAV, Riester und Rürup teilen ihn sich.
Welche Aufgaben in der Auszahlungsphase beim Unternehmen bleiben
Bei den drei versicherungsförmigen Wegen ist der laufende Aufwand überschaubar — bei Direktzusage und Unterstützungskasse trägt das Unternehmen dagegen deutlich mehr Verantwortung im Tagesgeschäft.
Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds
- Information an den Versorgungsträger zum Rentenbeginn
- Lohnsteuerbescheinigung ausstellen
- Der Versorgungsträger wickelt die laufende Auszahlung ab
Direktzusage und Unterstützungskasse
- Monatliche Auszahlung an den Rentner
- Lohnsteuer abführen, Meldepflichten ans Finanzamt
- Bei Rentnern im Ausland: steuerliche Zuständigkeit prüfen
- Bei Pensionszusage: schrittweise Auflösung der Pensionsrückstellung mit Bilanzwirkung
- Langlebigkeitsrisiko bleibt beim Arbeitgeber — bei kleineren Belegschaften kann das zur Dauerlast werden
Häufige Fragen zur bAV-Auszahlung
Können wir die Auszahlungsform für unsere Mitarbeiter vorgeben?
Was passiert mit der bAV im Todesfall?
Was bedeutet die nachgelagerte Besteuerung praktisch?
Lohnt sich eine Vollauszahlung oder lieber die monatliche Rente?
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